Biozidverordnung
Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung)
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidverordnung) regelt in der EU die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten. Sie hat die Biozidrichtlinie 98/8/EG abgelöst und gilt anders als diese unmittelbar in der gesamten EU. Schritt für Schritt legt die Biozidverordnung präzise und klar fest, wie die Zulassung eines Biozids, vom Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes bis hin zur Zulassung, Verpackung und Bewerbung des Produktes, abzulaufen hat. Die Anforderungen an Biozide werden damit EU-weit harmonisiert.
Purolyt Desinfektionskonzentrat ist gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Biozidverordnung in Verbindung mit der deutschen Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeldet. Die Registrierungsnummer lautet: N-106687
Desinfektionsmittel mit dem Wirkstoff “Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure” unterliegen ab dem 01.07.2022 einer Zulassungspflicht. Wurde bis zu diesem Tag ein Antrag auf Zulassung bzw. auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung der Zulassung gestellt, bleibt die Verkehrsfähigkeit des Produktes für die Dauer des Verfahrens bestehen. Der Zulassungsantrag für Purolyt wurde fristgerecht eingereicht. Purolyt ist somit mindestens für die Dauer des Zulassungsverfahrens verkehrsfähig.
Konformität mit Artikel 95 Absatz 2 der Biozidverordnung
Seit dem 01.09.2015 dürfen gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Biozidverordnung nur noch Biozidprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Stoff- oder Produktlieferant in der Liste gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Biozidverordnung (sogenannte Artikel 95-Liste) aufgeführt ist. Für die in situ Herstellung von Purolyt Desinfektionskonzentrat verwenden wir daher ausschließlich Rohstoffe von Lieferanten, die auf der Artikel 95-Liste der ECHA aufgeführt sind.
Konformität mit der Trinkwasserverordnung
Der Wirkstoff und das Herstellungsverfahren von Purolyt sind durch das Umweltbundesamt geprüft worden und werden als zulässiger Aufbereitungsstoff und zulässiges Desinfektionsverfahren in der amtlichen Liste nach § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) geführt. Sie sind damit in Deutschland amtlich für die Trinkwasserdesinfektion zugelassen.